Von Kagran nach Leopoldau Teil 4 - SEV Linie 25
59 Beiträge · Seite 2 von 3
31.07.2006, 13:57#21
Aber die StVO ist Verwaltungsrecht, nicht Strafrecht. Außerdem müsste ein Lenker nachweisen, dass er gezwungen wurde oder aus sonst einem Notstand gehandelt hat. Er kriegt aber nur die Anweisung, dass er dort fahren soll, keiner kann ihm einen (legistischen) Strick draus drehen, wenn er es mit dem Hinweis auf die Gesetzeswidrigkeit ablehnt. Dass er dann innerbetrieblich blöd dasteht, ist ein anderes (trauriges) Kapitel aus dem Bereich Unternehmenskultur - beziehungsweise fehlender Unternehmenskultur! ;(
31.07.2006, 13:57#22
Information statt Spekulation:
StVO 1960 aus BGBl.Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994:
§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.
(...)
(5) Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dürfen
selbständige Gleiskörper nicht in der Längsrichtung befahren und
dürfen sie nur an den dazu bestimmten Stellen überqueren. Von diesem
Verbot sind Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens, das den Verkehr mit
den Schienenfahrzeugen betreibt, oder in dessen Auftrag fahrende
Fahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes ausgenommen.
StVO 1960 aus BGBl.Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994:
§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.
(...)
(5) Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dürfen
selbständige Gleiskörper nicht in der Längsrichtung befahren und
dürfen sie nur an den dazu bestimmten Stellen überqueren. Von diesem
Verbot sind Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens, das den Verkehr mit
den Schienenfahrzeugen betreibt, oder in dessen Auftrag fahrende
Fahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes ausgenommen.
31.07.2006, 13:59#23
ZitatOriginal von Ottakringer
(5) Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dürfen
selbständige Gleiskörper nicht in der Längsrichtung befahren und
dürfen sie nur an den dazu bestimmten Stellen überqueren. Von diesem
Verbot sind Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens, das den Verkehr mit
den Schienenfahrzeugen betreibt, oder in dessen Auftrag fahrende
Fahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes ausgenommen.
Die Ausnahme bezieht sich aber NICHT auf ein allgemeines Fahrverbot.
31.07.2006, 14:03#24
ZitatOriginal von hema
Aber die StVO ist Verwaltungsrecht, nicht Strafrecht.
Schön, dann halt Verwaltungsstrafgesetz:
ZitatAnstiftung und Beihilfe
§ 7. Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine
Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die
Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf
diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der
unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
ZitatOriginal von hema
Außerdem müsste ein Lenker nachweisen, dass er gezwungen wurde oder aus sonst einem Notstand gehandelt hat.
Nein, das müßte er, um straffrei zu bleiben, nicht aber um den Anstifter zu belasten.
Der Anstifter ist auch dann strafbar, wenn er nur angestiftet, nicht aber gezwungen hat.
31.07.2006, 14:06#25
@Ottakringer: Und wo steht, dass man (egal warum) Sperrlinien, Sperrflächen, Schwellen etc. überfahren darf oder gegen Fahrverbots- und Einbahnzeichen, dass man Gebotszeichen und Abbiegeverbote missachten darf? Dass man bei Rotlicht fahren darf (mangels Möglichkleit der Ampelbeeinflussung)? Dass man Tonnagebeschränkungen missachten darf usw., usw., usw.
31.07.2006, 14:22#26
@ibi: Schön, dass auch der Anstifter bestraft werden kann (was dann auch noch eine Frage der Beweislage ist). Nur falls ein Lenker in so einem Fall einen Unfall verursacht (und z.B. bei Rotlicht gefahren ist, weil es nicht anders ging), wird er für diesen wohl alleine belangt, der Anstifter höchstens für die Tatsache, ihn auf diese Strecke geschickt zu haben. Erschwerend kommt dann auch noch dazu, dass der Lenker diese Vorschriftsverletzungen vorsätzlich begangen hat.
Schon Direktor Groiß soll überspitzt gesagt haben, ihm sei der Bus lieber, weil falls etwas passiert sei immer der Lenker schuld, bei der Straßenbahn der Betriebsleiter!
Schon Direktor Groiß soll überspitzt gesagt haben, ihm sei der Bus lieber, weil falls etwas passiert sei immer der Lenker schuld, bei der Straßenbahn der Betriebsleiter!
31.07.2006, 14:25#27
Würde mich allerdings nicht wundern, wenn sich Geschädigte in einem Zivilverfahren an die weitaus finanzkräftigeren Wiener Linien halten, da diese durch die Streckenführung zumindest mit schuld sind.
Die Beweislage sollte so schwer nicht sein, da ja sicher gehörig dokumentiert ist, auf welchen Strecken der SEV zu fahren hat. Man könnte den WL ja mal einen entsprechenden Hinweis über die unmögliche legale Befolgung ihrer Streckenführung geben und schauen, wie sie darauf reagieren.
Die Beweislage sollte so schwer nicht sein, da ja sicher gehörig dokumentiert ist, auf welchen Strecken der SEV zu fahren hat. Man könnte den WL ja mal einen entsprechenden Hinweis über die unmögliche legale Befolgung ihrer Streckenführung geben und schauen, wie sie darauf reagieren.

31.07.2006, 15:18#28
Information statt Spekulation:
Teil II
BGBl.Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994
StVO 1960
Solange nichts darüber bekannt ist, ob eine entsprechnde Ausnahme gewährt wurde oder nicht, möge man sich bitte wieder Beruhigen und Polemik&Schlechtmacherei&Hetze dort lassen wo sie hingehören ... nämlich zu hause und nicht in ein seriöses Forum.
Teil II
Zitat
ZitatOriginal von ibi
ZitatOriginal von Ottakringer
(5) Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dürfen
selbständige Gleiskörper nicht in der Längsrichtung befahren und
dürfen sie nur an den dazu bestimmten Stellen überqueren. Von diesem
Verbot sind Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens, das den Verkehr mit
den Schienenfahrzeugen betreibt, oder in dessen Auftrag fahrende
Fahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes ausgenommen.
Die Ausnahme bezieht sich aber NICHT auf ein allgemeines Fahrverbot.
ZitatOriginal von ibi
@Ottakringer: Und wo steht, dass man (egal warum) Sperrlinien, Sperrflächen, Schwellen etc. überfahren darf oder gegen Fahrverbots- und Einbahnzeichen, dass man Gebotszeichen und Abbiegeverbote missachten darf? Dass man bei Rotlicht fahren darf (mangels Möglichkleit der Ampelbeeinflussung)? Dass man Tonnagebeschränkungen missachten darf usw., usw., usw.
BGBl.Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994
StVO 1960
Zitat
§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.
(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von
Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den
zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im
besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt,
sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen
Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der
Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder
die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll.
Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung
vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde
Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der
Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches
persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung)
oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche
Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst
obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen
Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche
Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die
Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu
erwarten sind.
(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und
Verkehrsverboten (§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten
zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch,
Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, von
periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen
oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur
Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen
ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in
beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch
organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen
Verkehrsmittels vermieden werden kann.
(2b) Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für alle
Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art
für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer
von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer
dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse
nicht zu erwarten ist.
(3) Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2a oder 4) ist, wenn es die
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet,
mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten
Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung
nach Abs. 1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der
ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die
Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher
Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine
vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende
angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.
(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43
Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens
zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches
Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist,
oder
2. nachweist, daß ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur
Privatnutzung überlassen wird.
(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43
Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens
zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der
Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2
umschriebenen Personenkreis gehört und
1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist,
oder nachweislich einen arbeitgebereigenen Kraftwagen beruflich
benützt, und
2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung
erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der
Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.
(5) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen
können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne
Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.
Solange nichts darüber bekannt ist, ob eine entsprechnde Ausnahme gewährt wurde oder nicht, möge man sich bitte wieder Beruhigen und Polemik&Schlechtmacherei&Hetze dort lassen wo sie hingehören ... nämlich zu hause und nicht in ein seriöses Forum.
31.07.2006, 16:43#29
ZitatOriginal von Ottakringer
BGBl.Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994
StVO 1960
Zitat
§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen
Äh, und?
Wieso sollte dieser Passus hier zur Anwendung kommen?
Ich bezweifle, daß die WL die Fahrt nicht anders durchführen könnten.
ZitatOriginal von Ottakringer
Solange nichts darüber bekannt ist, ob eine entsprechnde Ausnahme gewährt wurde oder nicht, möge man sich bitte wieder Beruhigen und Polemik&Schlechtmacherei&Hetze dort lassen wo sie hingehören ... nämlich zu hause und nicht in ein seriöses Forum.
Ich polemisiere nicht sondern diskutiere über die Rechtslage.
Das wird ja wohl noch erlaubt sein.
31.07.2006, 17:19#30
ZitatOriginal von WeSt
Mir ist gerade die Antwort auf die Frage bezüglich der Anzeigen eingefallen. Irgendjemand hat hier bereits gepostet, daß der SEV 25 mit den ganz normalen Tramway-Codiersteckern unterwegs ist, ergo zeigt er natürlich auch genau das an, was eine Tramway anzeigen würde.
Komisch nur, dass Kürschnergasse angesagt wird. Das hat der 25er nie gemacht.
mfg ulf67
31.07.2006, 21:48#31
Weil's da mit den Ansagen gerade herpasst: Die Ansagen des 25er-SEV dürften neu aufgenommen oder neu geschnitten worden sein, das hört sich recht schlimm an, wenn Kaida die Autobuslinien ansagt. Das A der Linie wird recht abgehackt gesprochen und in einem merkwürdigen Tonfall.
Wer sich nichts vorstellen kann: Selber fahren!
Wer sich nichts vorstellen kann: Selber fahren!

31.07.2006, 23:27#32
Ich bin heute Leopoldau -- Kagran gefahren, die Streckenführung ist grau-en-haft!
Vor allem das Stück auf der Wagramer Straße ist zum Vergessen. Der Bus fährt doch tatsächlich beim Kagraner Friedhof von der Wagramer Straße runter, weil die Station in einer Querstraße ist. Was der da bei den Ampeln zamwarten darf ...
Vor allem das Stück auf der Wagramer Straße ist zum Vergessen. Der Bus fährt doch tatsächlich beim Kagraner Friedhof von der Wagramer Straße runter, weil die Station in einer Querstraße ist. Was der da bei den Ampeln zamwarten darf ...
31.07.2006, 23:54#33
Ich bin heute auch die Strecke gefahren und habe ganz genau die doppelte Zeit für die Strecke benötigt, als sie der 25er gebraucht hätte.
01.08.2006, 00:00#34
ZitatOriginal von Martbay
Ich bin heute auch die Strecke gefahren und habe ganz genau die doppelte Zeit für die Strecke benötigt, als sie der 25er gebraucht hätte.
Was meinst, wie superschnell dir dann die U-Bahn vorkommen wird
und so ist das ja auch gewollt. 
01.08.2006, 03:43#35
ZitatOriginal von Revisor
ZitatOriginal von Martbay
Ich bin heute auch die Strecke gefahren und habe ganz genau die doppelte Zeit für die Strecke benötigt, als sie der 25er gebraucht hätte.
Was meinst, wie superschnell dir dann die U-Bahn vorkommen wirdund so ist das ja auch gewollt.
War auf der Mariahilfer Straße nicht anders! Inzwischen ist das eine altbewährte Taktik.
01.08.2006, 04:29#36
@Ottakringer: Du hast zwar wunderschön den §45 hier hereingestellt, aber woraus leitest du ab, dass es für SEV oder dgl. irgendwelche Sonderrechte in den allgemeinen Verkehrsregenl geben sollte. Verkehrszeichen, Fahrregeln und Vorrangbestimmungen gelten immer und für alle, Sonderrechte für Einsatz- und Schienenfahrzeuge sind genau definiert und damit jedem bekannt - was ja auch notwendig ist, weil das sonst den Vertrauensgrundsatz ad absurdum führen würde! Was im §45 geregelt wird, sind bestimmte Ausnahmen vom Nacht- und Wochenendfahrverbot, beim "Parkpickerl" oder den erlaubten Fahrzeugmaßen und -gewichten bei notwendigen Sondertransporten (Begleitschutz!) usw.
Eine Bewilligung, in der steht "Maxi Huber darf auch gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fahren" wirst du nie und nimmer bekommen (können). Ein Beispiel: Vor ein paar Jahren erteilte der Landeshauptmann für die WiLi-Busse die Sondergenehmigung, in 30er Zonen mit Tempo 50 zu fahren, was aber wieder zurückgenomen werden musste. Die richtige Vorgangsweise wäre gewesen, auf/unter die 30er oder 30er-Zone-Tafeln zu schreiben "ausgenommen Linienbusse", was man aber offensichtlich nicht wollte, um einen Aufruhr unter den Autofahrern zu vermeiden. Also versuchte man es klammheimlich mit diesem "Kunstgriff", typisch österreichisch eben. Ich bin sicher, dass noch eine ganze Reihe derartiger "Sondergenehmigungen" im ganzen Land kursieren - nur passieren darf nix, weil sonst folgt ein Rattenschwanz an Prozessen (Sachverständige und Anwälte reiben sich die Hände).
Eine Bewilligung, in der steht "Maxi Huber darf auch gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fahren" wirst du nie und nimmer bekommen (können). Ein Beispiel: Vor ein paar Jahren erteilte der Landeshauptmann für die WiLi-Busse die Sondergenehmigung, in 30er Zonen mit Tempo 50 zu fahren, was aber wieder zurückgenomen werden musste. Die richtige Vorgangsweise wäre gewesen, auf/unter die 30er oder 30er-Zone-Tafeln zu schreiben "ausgenommen Linienbusse", was man aber offensichtlich nicht wollte, um einen Aufruhr unter den Autofahrern zu vermeiden. Also versuchte man es klammheimlich mit diesem "Kunstgriff", typisch österreichisch eben. Ich bin sicher, dass noch eine ganze Reihe derartiger "Sondergenehmigungen" im ganzen Land kursieren - nur passieren darf nix, weil sonst folgt ein Rattenschwanz an Prozessen (Sachverständige und Anwälte reiben sich die Hände).
01.08.2006, 08:30#37
Der 25er fährt übrigens eh nur bei der Großfeldsiedlung über den alten Gleiskörper, und dort haben sie Tatsächlich »Ausgenommen Straßenbahn« auf »Ausgenommen Straßenbahn und Linienomnibusse« erweitert.
Gibt aber genug Stellen in Wien, bei denen das nicht der Fall ist (war).
Gibt aber genug Stellen in Wien, bei denen das nicht der Fall ist (war).
01.08.2006, 09:54#38
Naja das mit der Station Kagraner Friedhof ist wirklich nervig aber manche Fahrer fahren langsamer schauen ob dort wer steht und wenn nicht ,dann fahrens grade aus weiter.Teilweiße ist der Bus auch schneller als die Bim!
01.08.2006, 14:52#39
@hema:
Bitte lies §45(2) nochmal langsam und ganz genau.
obligende Aufgabe: Personenbeförderung zum Verbundtarif anhand der von der Bevölkerung bekannten Haltestellenanordnung und Linienführung, soferne technisch möglich.
besonders Erschwernis: zB: Verkehrsaufkommen, Umwegfahrten für die Beförderungsfälle
Ob in einem konkreten Fall eine besondere Erschwernis vorliegt oder nicht, kann man gerne in Anlaßfall diskutieren.
Causa 50 statt 30 (Fahrzeitersparnis ist nicht im relevanten Außmaß gegeben), daher nur mit Zusatztafel
Causa: Befahren von selbstsändigen Gleiskörpern: die Erschwernis trifft nicht den Antragsteller sondern die Fahrgäste (allgemeines Interesse)
Causa: Tempo 200: Erschwernis trifft den Autohändler, der sonst nicht bewiesen kann, daß das Fahrzeug 200 km/h fahren kann. (Ist lächerlich, aber (wars Salzburg oder Oberösterreich) Realität); fällt aber auch unter: wirtschaftliches Interesse.
Bitte lies §45(2) nochmal langsam und ganz genau.
Zitat
(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde
Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der
Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches
persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung)
oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche
Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst
obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen
Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche
Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die
Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu
erwarten sind.
obligende Aufgabe: Personenbeförderung zum Verbundtarif anhand der von der Bevölkerung bekannten Haltestellenanordnung und Linienführung, soferne technisch möglich.
besonders Erschwernis: zB: Verkehrsaufkommen, Umwegfahrten für die Beförderungsfälle
Ob in einem konkreten Fall eine besondere Erschwernis vorliegt oder nicht, kann man gerne in Anlaßfall diskutieren.
Causa 50 statt 30 (Fahrzeitersparnis ist nicht im relevanten Außmaß gegeben), daher nur mit Zusatztafel
Causa: Befahren von selbstsändigen Gleiskörpern: die Erschwernis trifft nicht den Antragsteller sondern die Fahrgäste (allgemeines Interesse)
Causa: Tempo 200: Erschwernis trifft den Autohändler, der sonst nicht bewiesen kann, daß das Fahrzeug 200 km/h fahren kann. (Ist lächerlich, aber (wars Salzburg oder Oberösterreich) Realität); fällt aber auch unter: wirtschaftliches Interesse.
01.08.2006, 17:49#40
ZitatOriginal von Martbay
Weil's da mit den Ansagen gerade herpasst: Die Ansagen des 25er-SEV dürften neu aufgenommen oder neu geschnitten worden sein, das hört sich recht schlimm an, wenn Kaida die Autobuslinien ansagt. Das A der Linie wird recht abgehackt gesprochen und in einem merkwürdigen Tonfall.
Das trifft aber nur für den Kagraner Platz Richtung Kagran zu. Bei allen anderen Stationen wird ganz normal das A angesagt.
mfg ulf67