Kreuzungen im 9. Bezirk
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06.03.2009, 13:10#21
ZitatOriginal von hema
Interessanterweise hatte man (und hat bis heute) nie eine Gefahr beim Befahren von Weichen vor Vorfahrtsgleisen udgl. gesehen, da reichen ein paar Zentimeter Abstand zu einem am anderen Gleis stehenden Zug!
Obwohl bekanntermaßen ein Auffahrunfall gleich Jobverlust ist...
06.03.2009, 13:21#22
ZitatOriginal von Linie 41
Sorry, aber das ist pervers... Stellhebelweichen traute man eine sichere Überfahrung zu, bei modernen VETAG-Weichen scheißt man sich an.
Ausgenommen bei jenen vier Weichen, bei denen eine Ansteuerung per zufahrendem Fahrzeug deaktiviert ist und wo ULHP sein "IF" dazugehängt hat. "Vurschrift" ist eben nicht immer "Vurschrift"!

06.03.2009, 14:06#23
ZitatOriginal von hema
In den Vorschriften ist das auch nie so gestanden. Die Linksweichenregel, die bis 1976 Vorschrift war, besagte, dass bei Berührungsgefahr eine Zugsbegegnung im Zuge des Befahrens einer Linksweiche verboten war. Also wenn eine Weiche in "Konfliktstellung" war und somit ein Zug die Fahrt des anderen gefährdet hätte, wenn beide gleichzeitig gefahren wären (Ähnliches besagt heute der § 63 der DV-Strab.)!
Also, in der Fahrerfachschule von 1971 steht folgendes:
Linksweichenregel
Diese gilt, wenn weder "Grundregel", noch die "Vorrangstraßenregel", noch die "Rechtsregel" anwendbar ist.
Ist von zwei Zügen vor einer Berührungsstelle ein Zug vor einer Linksweiche oder hat er nach links abzuzweigen, so hat der andere Zug den Vorrang.
Sind beide Züge vor einer Linksweiche, so hat der stadtnähere Zug den Vorrang.
Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Vorrang durch Verkehrs- oder Signalposten oder durch Straßenbahn-Verkehrslichtsignale geregelt wird.
Gleiswechsel, deren Weichen im Verkehr gegen die Spitze befahren werden, sind hinsichtlich des Vorranges den Linksweichen gleichzuhalten.
Nur bei einer mit einem Stellhebel gesicherten Linksweiche können sich zwei Züge mit 12 km/h begegnen, wenn sich beide Fahrer vorher überzeugt haben, daß die Weichenzungen für ihre Fahrtrichtung anliegen und niemand beim Stellhebel hantiert.
Eine verkeilte Weiche gilt nicht als gesicherte Weiche. (Zitat Ende)
Zum Vergleich dazu der § 63 der DV Strab aus 1977:
Befahren von Weichen und Gleiskreuzungen
1. Eine Weiche wird "spitz", wenn sie von der Zungenspitze her, und "stumpf", wenn sie vom Herzstück her befahren wird.
Spitz zu befahrende Linksweichen oder mit Gleiskreuzungen verbundene Abzweigungen dürfen erst befahren werden, nachdem sich der Fahrer überzeugt hat, daß kein anderer Zug gefährdet wird.
2. An spitz befahrene Weichen muß so langsam herangefahren werden, daß geprüft werden kann, ob die Zungen für die gewünschte Fahrtrichtung ordnungsgemäß anliegen. Andernfalls muß mit einer Betriebsbremsung vorher angehalten werden. Diese Weichen dürfen einschließlich der letzten Achse des Zuges mit höchstens 10 km/h (für Linzer und Wiener Verkehrsbetriebe 15 km/h) befahren werden. (Siehe auch § 62, Pkt. 2.) Bei sich gegenseitig gefährdenden Fahrten besteht Begegnungsverbot. Ein fahrender Zug hat Vorrang vor einem noch stehenden.
Ein stehender Zug darf die Kreuzung vor einem in Fahrt begriffenen nur dann noch befahren, wenn letzterer bei Einhaltung der vorschriftsmäßigen Fahrgeschwindiglkeit durch nichts aufgehalten oder zur Bremsung genötigt wird.
2.1 Ist von zwei Zügen vor einer Kreuzung ein Zug vor einer Linksweiche, so hat der andere Zug den Vorrang.Sind beide Züge vor Linksweichen, so hat der stadtfahrende Zug den Vorrang (für Wr. Verjkehrsbetriebe "der stadtnähere Zug"). Dies gilt auch bei geregelten Kreuzungen.
3. Weichen, die mechanisch verschlossen sind und deren Zungenlage durch ein entsprechendes Signal angezeigt wird, dürfen mit der betrieblich zulässigen Höchstgeschwindigkeit befahren werden. (Zitat Ende)
Dazu passend auch noch §17 Pkt. 10 der StrabVO 1999:
Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können. (Zitat Ende)
Dazu eine Anmerkung: Normale Vetag-Weichen gelten im Sinn dieser Bestimmung nicht als formschlüssig festgelegte Weichen.
06.03.2009, 22:37#24
ZitatOriginal von Linie 41
Sorry, aber das ist pervers... Stellhebelweichen traute man eine sichere Überfahrung zu, bei modernen VETAG-Weichen scheißt man sich an. Das ist lächerlich.
Stellhebelweichen hatten eine GESICHERTE GRUNDSTELLUNG. Wenn niemand am Stellhebel hantierte konnten BEIDE Fahrer darauf vertrauen, dass diese auch so gestellt ist. Normale VETAG-Weichen haben das nicht. Der (normalerweise bevorangte) Gegenzug hat keine Kontrolle über die Weichenstellung. Es gibt aber auch spezielle Weichen, wo es diesem angezeigt wird. Hier gilt ebenfalls die Linksweichenregel nicht. (Beispiel: Alser Straße/Spitalgasse oder bei der Zimmermannschleife.
07.03.2009, 00:52#25
ZitatOriginal von petestoeb
Normale VETAG-Weichen haben das nicht. Der (normalerweise bevorangte) Gegenzug hat keine Kontrolle über die Weichenstellung. Es gibt aber auch spezielle Weichen, wo es diesem angezeigt wird.
Und was ist so schwer dran, diese Anzeigen woanders auch einzubauen? So teuer kann das ja im Vergleich zur Vereinfachung der Betriebsabwicklung auch nicht sein.

07.03.2009, 10:26#26
ZitatOriginal von Zebrasignal
Und was ist so schwer dran, diese Anzeigen woanders auch einzubauen?
Nr. 1: Des hamma no nia gmocht.
Nr. 2, etwas ernsthafter: Die IF-Weichen lassen sich nur manuell in die Ablenkungsstellung bringen, um irrtümliches elektrisches Stellen auszuschließen. Das wäre bei Weichen, die regelmäßig in beide Richtungen befahren werden, etwas unhandlich.
07.03.2009, 10:53#27
@95B: Und wie funktioniert das beispielsweise in Deutschland? Ich kann mir nicht vorstellen, daß die dort auch so deppert sind, wie bei uns oder irgendwelche sauteuren Schließmechanismen haben.
07.03.2009, 18:28#28
ZitatOriginal von Linie 41
@95B: Und wie funktioniert das beispielsweise in Deutschland?
Dort werden eben andere Betriebsvorschriften gelten als bei uns.
07.03.2009, 19:09#29
ZitatOriginal von 95B
ZitatOriginal von Linie 41
@95B: Und wie funktioniert das beispielsweise in Deutschland?
Dort werden eben andere Betriebsvorschriften gelten als bei uns.
Ab und zu kracht es dann auch, so wie vor einiger Zeit in Karlsruhe.