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12.01.2005, 00:21#21
ZitatOriginal von Stefan
Zum ersten möchte ich erwähnen das ich einer der letzten VBwar in der Werkstatt. DNR 78683 (floridsdorf)
Zum zweiten besteht die Möglichkeit Dienstkleidung auch gegen rechnung zu kaufen ( hatte ich auch ) 2 Winterjacken und gelbe latzhose+ Overal
zurückgeben muss man nicht.
Und Die Lernunterlagen mussten nicht retourniert werden wenn ich Sie bei mir belasse sozusagen als erinnerung.
@ Stefan
Diese Tatsache ist mir wohl bewusst, ich habe sie auch aufgezählt. Natürlich kann man als Bediensteter ebenso auch als Privatperson Dienstbekleidung käuflich erwerben, allerdings ohne Embleme. Diese werden sehr wohl in der "Boutique Jhering" ab- bzw. herausgetrennt.
Dienstbekleidung, deren Tragedauer abgelaufen ist bzw. überschritten wurde, kann vom Bediensteten erworben werden und geht somit in seinen Besitz über. Die Verrechnung erfolgt via Dienstnummernkonto über die Gehaltsabrechnung.
Dienstbekleidung, die in den Besitz des Bediensteten übergegangen ist, unterliegt selbstverständlich nicht der Zurückstellungspflicht.
Betreffend der Lernbehelfe etc. hast Du "Glück" gehabt. Trotzdem kann das Unternehmen auch bereits ausgetretene Bedienstete dazu verpflichten - also nötigenfalls auch zwingen - die noch vorhandenen Unterlagen zurückzustellen.
Mfg,
Liesinger
12.01.2005, 10:20#22
RE: @ 95b
ZitatOriginal von Liesinger
Man zeige mir bitte jemanden, der es fertigbringt, durch bloßes Beobachten des Fahrers "die Kunst des Fahrens" zu erlernen. Das ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, bedenke jedoch bitte, dass "Fahren" weit mehr ist, als "Hebel vor - Hebel zurück". Ich sag nur Fehlersuche und -behebung.
Das ist mir schon klar, dass man durch reines Beobachten nicht all das Wissen erlangen kann, das jemand besitzt, der das Fahren bei den WL tatsächlich gelernt hat. Aber gerade im Bereich Störungsbehebung und Fehlersuche scheitern auch immer wieder "echte" Fahrer - vor allem dann, wenn es sich um selten auftretende Fälle handelt.
ZitatOriginal von Liesinger
Auch ich habe die Fahrer immer sehr interessiert beobachtet und mir gedacht "boah - is eh ned so schwer - das kann ja jedes Kind" - nur so ist es leider - oder Gott sei Dank nicht.
Dass es nicht so einfach ist, zeigt sich schon allein bei leicht ungünstigem Schienenzustand. Es ist erschreckend, wie sehr manche Fahrer ihren Zug dann nicht mehr richtig unter Kontrolle haben, weil sie beispielsweise nicht mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs sind, und dann Haltestellen um etliche Meter verfehlen oder hunderte Meter lang Schlitten fahren, bevor sie sich dann nahe der Haltestelle mit Sand und Schienenbremse einschleifen. Aber wie gesagt: Das sind nur einige Beispiele - der Großteil des Fahrpersonals macht seine Sache schon korrekt und kleinere Fehler sind wohl schon jedem passiert. Nur bei manchen fragt man sich schon, wie sie zu ihrer Fahrberechtigung gekommen sind.
12.01.2005, 10:56#23
Re:
also solange auf den besagten unterlagen kein dezitiertes copyright angeführt ist finde ich diese diskussion sinnlos.
(ich kenne das zeug zwar vom sehen, aber habe es auch nur als einen haufen zusammen gehefteter kopien in erinnerung)
sollte es aber doch der fall sein, dann wäre eine veröffentlichung hier schon eine strafbare handlung.(natürlich ebenso wie die weitergabe)
allerdings: wo kein kläger-da kein richter! 8)
meint
ulf197
(ich kenne das zeug zwar vom sehen, aber habe es auch nur als einen haufen zusammen gehefteter kopien in erinnerung)
sollte es aber doch der fall sein, dann wäre eine veröffentlichung hier schon eine strafbare handlung.(natürlich ebenso wie die weitergabe)
allerdings: wo kein kläger-da kein richter! 8)
meint
ulf197
12.01.2005, 11:04#24
@ hema
ZitatOriginal von hema
Also Liesinger, mit der Dienstkleidung irrst du dich. Es ist den WiLi garantiert nicht recht, wenn ein "Hauptmann von Köpenick" als Tramwayer durch die Lande zieht. Aber es gibt kein Gesetz, das dir verbietet, dich zu "verkleiden", so kannst du nicht nur jedes Dienstkleid (Dienstkl. ist nicht Uniform) öffentlich tragen, sondern sogar eine Polizeiuniform (mit gewünschtem Dienstgrad) - du darfst dich nur nicht als Polizist ausgeben, offen eine Waffe tragen oder Amshandlungen vortäuschen. Wieso könnte sonst ein Kostümverleih Uniformen verborgen (auch aktuelle)? Ausnahme: NS-Uniformen oder Teile (=Wiederbetätigung!).
Ja, das ist richtig - es gibt niemanden, der mir das Verkleiden verbieten kann. Allerdings muss man in jedem Fall bedenken, dass das Tragen einer Uniform (speziell von den WL) den Träger gegenüber dem Fahrgast als Mitarbeiter der WL "ausweist". Weiterführend gedacht, fallen mir da schon einige Dinge ein, die Nichtberufene durch das bloße Tragen der Dienstkleidung erzielen könnten. Was genau, möchte ich allerdings hier nicht aufzählen.
ZitatAuch mit der Verschwiegenheit ist das so eine Sache; wie du es gern hättest, so war es im Ostblock! Da dürfte niemand nach seinem Ausscheiden in einen Konkurrenzbetrieb wechseln. Was es gibt sind Sperrfristen in (Management-)Verträgen, die untersagen, dass derjenige innerhalb einer ausgemachten Frist sein Wissen preisgibt oder bei einem Konkurrenzunternehmen anheuert, aber auch da geht es allenfalls um ein paar Jahre. Auch im Priofisport gibt es derlei. Die Verschwiegenheit bezieht sich auch nicht auf einfache Kenntnisse, deren Erwerb jedermann möglich ist (wie z.B., dass die Räder der Straßenbahn rund sind, anders wäre es, wenn du um eine geheime Legierung des Radreifen-Materiales wüsstest).
Wie es sich mittlerweile herausgestellt hat, war Stefan einer der letzten Vertragsbediensteten, die bei den Wiener Linien aufgenommen wurden. Da ich bisher der Annahme war, dass es sich bei Stefan um einen Kollektivvertragsmitarbeiter handelt, ergeben sich durch die Tatsache, dass er nach VBO 1995 (Vertragsbedienstetenordnung 1995) aufgenommen wurde, tlw. weitergehende Verpflichtungen:
§ 7 - Amts- bzw. Dienstverschwiegenheit:
"Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschliesslich aus seiner amtlichen/dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Verpflichtung zur Amts- bzw. Dienstverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten, den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienstgeber von der Verpflichtung zur Amts- bzw. Dienstverschwiegenheit entbunden wurde."
Anmerkungen zu § 7:
Wenn der ehemalige Vertragsbedienstete sie Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses nach Auflösung des Dienstverhältnisses nicht einhält, kann abgesehen vom § 310 StGB schadenersatzrechtlich gem. § 1295 ABGB vorgegangen werden.
Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann auch gerichtlich strafbar sein gem. §§ 302 und 310 StGB sowie § 48 DSG (Datenschutzgesetz).
ZitatAnders ist es mit Gegenständen an denen Eigentumsvorbehalt besteht, die darf man nicht so einfach veräußern. Werden sie nicht während des aufrechten Dienstverhältnisses oder mit dessen Endezurückverlangt (oder man hat sich zur selbsttätigen Rückerstattung verpflichtet), muss man sie (pfleglich) aufheben und gegebenenfalls zur Abholung bereitlegen. Nachtragen muss man sie niemandem. Hat der ursprüngliche Eigentümer zwar Kenntnis vom Verbleib seiner Dinge, macht aber innerhalb einer gewissen Zeit keine Ansprüche geltend (ich würde hier gefühlsmäßig von zwei Jahren ausgehen), gehen sie ins Eigentum des neuen Besitzers über. Nur verheimlichen oder bewusst bestreiten darf man den Besitz dieser Güter nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses, das wäre Erschleichung, Unterschlagung oder Diebstahl (das verjährt erst später).
Wie bereits erwähnt steht KEINEM - auch ehemaligen - Mitarbeiter ein Zurückhaltungsrecht an den Gegenständen, Ausrüstungen, Dokumenten und dienstlichen Unterlagen zu. Genaue "Strafbestimmungen" sind mir ad hoc nicht bekannt, jedoch stellt das Zurückhalten bereits eine Dienstpflichtverletzung dar, als man als Mitarbeiter (egal, welcher Bedienstetengruppe) sich an die Anweisungen des Dienstgebers zu halten hat, soferne sie nicht gegen geltendes Recht, insbesondere das Strafgesetzbuch verstoßen. Meines Wissens gibt es keine Verjährungsfrist.
Mfg,
Liesinger
12.01.2005, 11:06#25
RE: Re:
ZitatOriginal von Ulf197
also solange auf den besagten unterlagen kein dezidiertes copyright angeführt ist finde ich diese diskussion sinnlos.
Selbst das wäre egal, weil es den Begriff "Copyright" im österreichischen Urheberrecht nicht gibt.
Ich sehe das Fazit dieser Diskussion wie folgt: Ein derzeitiger Bediensteter der WL darf die Lehrbehelfe nicht weitergeben, da sie nicht ihm gehören, sondern ihm vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Ein ehemaliger Bediensteter darf die Lehrbehelfe auch nicht weitergeben, solange sie nicht in sein Eigentum übergegangen sind. Ob und wann sie das tun, wurde hier noch nicht geklärt. Wenn sie sich allerdings in seinem Eigentum befinden, darf er damit machen, was er will, was logischerweise auch für all jene zutrifft, die noch nie bei den WL beschäftigt waren. 12.01.2005, 11:10#26
RE: Re:
ZitatOriginal von Ulf197
also solange auf den besagten unterlagen kein dezitiertes copyright angeführt ist finde ich diese diskussion sinnlos.
(ich kenne das zeug zwar vom sehen, aber habe es auch nur als einen haufen zusammen gehefteter kopien in erinnerung)
sollte es aber doch der fall sein, dann wäre eine veröffentlichung hier schon eine strafbare handlung.(natürlich ebenso wie die weitergabe)
allerdings: wo kein kläger-da kein richter! 8)
meint
ulf197
Jede Dienstvorschrift, jede Bedienungsanleitung, jeder Dienstbehelf udgl. muss vor seiner Verteilung vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geprüft und genehmigt werden.
Liegt eine Genehmigung vor, erhalten die Schriften quasi Rechtscharakter.
Allein ein Verstoß gegen die Dienstvorschrift stellt eine Dienstpflichtverletzung dar.
Und gehe ich nach dem Muster "Der Fahrer hat alles zu unternehmen um zu verhindern, dass Unbefugte die dem Fahrer anvertrauten Betriebsmittel bedienen" vor, so bildet die Weitergabe eines Lernbehelfes, dessen Ziel es ist, die Bedienung der Fahrzeuge näherzubringen, dann ist bereits dieser Schritt eine Dienstpflichverletzung und ist zu ahnden.
Die DV macht keinen Unterschied, ob es ein pragmatisierter Beamter, ein Bediensteter nach VBO 1995 oder ein KV-Mitarbeiter ist.
Und betreffend Veröffentlichen von Vorschriften: Allein dem Herausgeber/Verleger - in diesem Fall die Wiener Linien - steht das Recht zu Verbreitung zu.
Mfg,
Liesinger
12.01.2005, 12:18#27
RE: @ 95b
ZitatOriginal von schaffnerlos
ZitatOriginal von Liesinger
Man zeige mir bitte jemanden, der es fertigbringt, durch bloßes Beobachten des Fahrers "die Kunst des Fahrens" zu erlernen.
Da gebe ich Liesinger Recht. In jungen Jahren glaubte ich das auch, bis ich einmal selbst am Fahrerplatz saß (legalerweise). Das schaut alles einfacher aus als es ist...
Hallo!
Ich selbst bin auch mal am Fahrerplatz gesessen, und hab fahren dürfen (*auch legal*), und ich habe die Kunst, wie ihr es nennt, nur durchs zuschauen erlangt
. 12.01.2005, 12:25#28
Das würd ich auch gern mal probieren, allerdings darf ich das nicht! Da müßt ich mir eine eigene Garnitur kaufen! 

12.01.2005, 12:32#29
ZitatOriginal von 37er-Wagen
Das würd ich auch gern mal probieren, allerdings darf ich das nicht!
Das kannst du ohnehin gern probieren und jeder darf das. Ich bin überzeugt, dass U-Bahnfahrer damit das Publikumsfahren gemeint hat...
Allerdings kann man eine Drittelrunde um die HW (oder einmal am U-Bahn-Testgleis beschleunigen, abschalten, bremsen) bei Schönwetter und unter Aufsicht nicht mit dem alltäglichen Geschehen im Straßenverkehr vergleichen, dem ein echter Fahrer ausgesetzt ist. Man beachte, dass beim Publikumsfahren teilweise Kinder am Steuer sitzen, die gerade einmal so groß sind, dass sie mit gestrecktem Rücken gerade noch bei der Windschutzscheibe hinaus sehen können. 12.01.2005, 12:44#30
RE: @ 95b
ZitatOriginal von U-Bahnfahrer
Hallo!
Ich selbst bin auch mal am Fahrerplatz gesessen, und hab fahren dürfen (*auch legal*), und ich habe die Kunst, wie ihr es nennt, nur durchs zuschauen erlangt.
Das kann ich mir nicht vorstellen!
Fahren bringe ich einem 5jährigen Kind bei - das Bremsen ist die eigentliche Kunst. In der Automatik ist das nicht schwer, aber bei der Handfahrt - und ich nehme an, dass Du mit einem "U11" gefahren bist - wirds schon schwerer.
Fahr mal mit einem DW der Type "U". Da wird Dir anders, wenn Du das Bremsen nicht kannst. Mit einem "U11" hat Fahren nichts mehr zu tun. Das ist ein Hausfrauenfahrzeug.
Außerdem beschränkt sich der Betrieb nicht nur aufs Fahren und Bremsen. Auch die Betriebstechnik musst Du kennen und das kannst Du Dir nicht durch bloßes Zuschauen aneignen.
Richtig "Fahren" können die meisten U-Bahn-Fahrer erst nach mind. 1 bis 3 Jahren Betriebserfahrung. Allein der Besitz des Verwendungsausweises ist noch kein Anhaltspunkt dafür, dass man fahren kann. Es ist analog dem Auto. Bloß, weil man einen Führerschein hat, kann man noch lange nicht Autofahren.
Also - werd erst mal 21, dann bewirb Dich und dann schauen wir weiter!
Mfg,
Liesinger
12.01.2005, 15:26#31
Ach, die Publikumsfahrten! Das wäre noch eine Möglichkeit!
Mein Kommentar bezog sich auf Berufswunsch Fahrer werden! Das darf ich nämlich wirklich nicht! 
Mein Kommentar bezog sich auf Berufswunsch Fahrer werden! Das darf ich nämlich wirklich nicht! 
12.01.2005, 16:24#32
ZitatOriginal von 37er-Wagen
Das darf ich nämlich wirklich nicht!
Warum nicht?

12.01.2005, 16:30#33
ZitatOriginal von hema
Die Terroristen von New York haben zwar auch am Microsoft-Flugsimulator geübt, aber ein paar Praxisstunden nahmen sie trotzdem.
Auch wenns OT ist: Interessant, wieviele Leute diese Theorie noch immer glauben, nur weil sie ihnen 100e Male von den Medien vorgebetet wurde...
ZitatOriginal von 95B
Mit der Tramway kommst du ja auch nicht bis zum World Trade Center, sondern höchstens bis in die Raiffeisenbank!
Warum hab ich bloss auch genau daran gedacht

Wo gibt es eigentlich entlang der Strecken des Bhf. GTL Raiffeisenbanken? Mir fällt nur eine bei der Kutschkergasse ein, dort ist der Bogen aber nicht eng genug, als dass der 4025+1425 wiedermal 'ausreißen' könnte

12.01.2005, 16:35#34
Kleine Frage am Rande: Könnte es sein, dass wenn man Farbenblind ist, man nicht Straßenbahnfahrer werden kann?
mfg ulf67
mfg ulf67
12.01.2005, 16:36#35
Bestimmte gesundheitliche Defekte schließen mich von der Beförderung lebender Menschen aus! 

12.01.2005, 16:37#36
Mit dem MSFS lernt man nicht fliegen... das ist eine Tatsache. Wobei das schwierigste ja die Landung ist - die fällt in diesem Fall aber weg. Wobei das Zielschießen auf Hochhäuser vermutlich auch nicht einfacher ist.
12.01.2005, 16:38#37
Ich hoffe doch stark, dass diese gesundheitlichen Defekte körperlicher und nicht geistiger Natur sind!
mfg ulf67
mfg ulf67
12.01.2005, 16:41#38
@ Oswald: aber er könnte doch in die CA ausweichen, wenn keine Raiffeisenbank verfügbar ist!

@ ulf67: Der einzige geistige Defekt ist mein überlegener Intellekt!

Nein, ein körperliches Problem verursacht diese Situation!

@ ulf67: Der einzige geistige Defekt ist mein überlegener Intellekt!

Nein, ein körperliches Problem verursacht diese Situation!

12.01.2005, 16:43#39
Ja, ja ich dachte mir ja eh, dass es körperlicher Natur ist.
Sollte nur ein Scherz sein.
mfg ulf67
Sollte nur ein Scherz sein.

mfg ulf67
12.01.2005, 16:43#40
ZitatOriginal von 37er-Wagen
Bestimmte gesundheitliche Defekte schließen mich von der Beförderung lebender Menschen aus!
Aber Sonderzüge, Arbeitswagen und Leichenwagen
dürftest du demnach schon führen...